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Entgelte eines Reiseveranstalters an Plattformbetreiber
Vergütung für Dienstleistungen sind keine Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten
Wird eine Zahlung an einen Plattformbetreiber nur für einen Vermittlungserfolg geschuldet, kann diese – wie die Provision eines Handelsvertreters oder eines Handelsmaklers – als Vergütung einer Dienstleistung zu würdigen sein und fällt dann nicht unter § 8 Nr. 1 GewStG. Entgelte eines Reiseveranstalters an den Plattformbetreiber für die Buchung von Reiseleistungen stellen in diesem Fall keine Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten dar. Dies gilt auch, wenn der Vertrag die Begriffe „Rechteübertragung“ und „Softwarenutzung“ enthält.
Zuordnung von gemischten Entgelten
Werden im Rahmen vertraglicher Beziehungen sowohl Dienstleistungen erbracht als auch Rechte übertragen, ist eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG nur hinsichtlich der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten vorzunehmen. In derartigen Fällen ist insbesondere anhand des Vertrags und seines wirtschaftlichen Gehalts zunächst festzustellen, ob die Dienstleistung eine nicht ins Gewicht fallende Nebenleistung der Rechteüberlassung oder umgekehrt die Rechteüberlassung eine bloße Nebenleistung der Dienstleistung ist (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Ländererlasse ...BStBl 2012 I S. 654