Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kurzfristige (zeitgeringfügige) Beschäftigung
Aktuelle Änderungen zum 1.1.2019
Ab dem wurde der Grenzwert für die Versicherungsfreiheit von kurzfristigen Beschäftigungen dahingehend geändert, dass für eine Übergangszeit vom bis zum die maßgebliche Zeitgrenze auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage heraufgesetzt wurde. Nunmehr zeichnet sich ab, dass aus der bisherigen Übergangsregelung eine Dauerlösung wird.
I. Gesetzliche Grundlagen
1. Befristete Ausdehnung der Zeitgrenzen ab 2015
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungen wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom (BGBl 2014 I S. 1348) – zentraler Inhalt war die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns – mit Wirkung vom geändert. Die für das Vorliegen von Kurzfristigkeit maßgebende Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres wurde für eine Übergangszeit für die Jahre 2015 bis 2018 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage ausgedehnt.
Begründet wurde die Ausweitung damit, dass möglichen Problemen durch die Einführung des Mindestlohnes insbesondere bei der Saisonarbeit Rechnung getragen werden sollte. Da eine dauerhafte Ausweitung allerdings nicht beabsichtigt war, wurde die Regelung auf v...