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NWB direkt Nr. 41 vom Seite 1021

Rücklagenbildung bei Regiebetrieben löst keine Kapitalertragsteuer aus

Dr. Martin Strahl

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAG-95535 Bei körperschaftsteuerpflichtigen Regiebetrieben ist ebenso wie bei Eigenbetrieben eine Rücklagenbildung zulässig, was dazu führt, dass der der Rücklage zugeführte Betrag nicht der Kapitalertragsteuer unterliegt, sondern diese erst dann greift, wenn die Rücklage zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art aufgelöst wird ( NWB FAAAG-84263, VIII R 15/16 NWB VAAAG-84262, VIII R 75/13 NWB PAAAG-84264).

Ausführlicher Beitrag s. .

Besteuerung eines Betriebs gewerblicher Art: [i]Trägerkörperschaft alleiniges Steuersubjekt für KSt und KEStÜbt eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine wirtschaftliche Tätigkeit jenseits der Vermögensverwaltung aus, kommt es zur Begründung eines Betriebs gewerblicher Art. Die juristische Person des öffentlichen Rechts ist mit jedem Betrieb gewerblicher Art Subjekt der Körperschaftsteuer. Sie schuldet aber auch die Entrichtung der Kapitalertragsteuer, welche auf Gewinne oder verdeckte Gewinnausschüttungen eines körperschaftsteuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art festgesetzt wird, falls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG erfüllt sind.

Anforderungen an die Rücklagenbildung: [i]BFH überträgt Beurteilung von Eigen- auf RegiebetriebeZur Festsetzung der Kapitalertragsteuer kommt es nicht, soweit der Ge...