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Umsatzsteuer | Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel sind zolltariflich – je nach Holzart – entweder in die Unterpos. 4401 21 KN (Nadelholz in Form von Schnitzeln) oder in die Unterpos. 4401 22 KN (anderes Holz in Form von Schnitzeln) und somit nicht als Brennholz in „ähnlicher Form“ (ähnlich wie in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln) in die Unterpos. 4401 10 KN einzureihen, selbst wenn die Holzhackschnitzel als Brennstoff verwendet werden. Ihre Lieferung unterliegt deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. (2) Der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Spänen, Holzabfällen und Holzausschuss gem. Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG findet keine Grundlage in der MwStSystRL. (3) Da...