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Prämienzahlungen gesetzlicher Krankenkassen i. S. des § 53 Abs. 1 SGB V mindern den Sonderausgabenabzug
Der Kläger vereinbarte mit seiner gesetzlichen Krankenkasse einen Wahltarif i. S. des § 53 Abs. 1 SGB V i. V. mit der Satzung der Krankenkasse. Durch die Teilnahme am Wahltarif verpflichtete sich der Kläger zu einem Selbstbehalt je ambulanter Behandlung i. H. von 112,50 € und je vollstationärem Krankenhausaufenthalt i. H. von 225 €. Der Selbstbehalt war aber auf insgesamt 550 € im Jahr begrenzt. Als Gegenleistung erhielt der Kläger im Streitjahr von seiner Krankenkasse eine Barprämie i. H. von 450 €.
Das Finanzamt stufte die Prämie als Beitragserstattung ein und minderte dementsprechend den Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Kläger sah darin einen Widerspruch zum (BStBl 2016 II S. 989), womit der BFH den Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten i. S. des § 65a SGB V nicht als Beitragserstattung einordnete, soweit dem Bonus eine Erstattung von dem Versicherten entstandenen Aufwendungen zugrunde lag.
Der BFH bestätigte nun mit Urteil v. - X R 41/17 NWB DAAAG-93499 die Rechtsauffassung des Finanzamts. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen, da die Prämienzahlung i. S. des § 53 Abs. 1 SGB V eine Beitragsrückerstattung darstelle. Die Teiln...