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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 04 | Kapitalertragsteuer: Neue Regeln ab 2019 bei Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge

Das BMF hat geregelt, dass in der Steuerbescheinigung für Kapitalerträge für Privatkonten und/oder Privatdepots ab 2019 auch ein nachrichtlicher Hinweis auf Gewinne aus Aktienveräußerungen enthalten sein muss, die sich vor der Verrechnung mit sonstigen Verlusten ergeben. Schon bislang sind Gewinne aus Aktienveräußerungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gesondert auszuweisen. Dabei ist der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und -verlusten zu berechnen.

Eine Neuerung ist ab 2019 zu beachten – bei der Steuerbescheinigung für Kapitalerträge für Privatkonten und Privatdepots. Es geht um die Angaben zu Aktiengewinnen.

Bislang ist der Gewinn aus Aktienveräußerungen gesondert auszuweisen. Dabei ist der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und Aktienverlusten zu berechnen.

Ab 2019 gilt nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums: Es muss zusätzlich der Gewinn aus Aktienveräußerungen vor der Verrechnung mit sonstigen Verlusten angegeben werden.

Die neue nachrichtliche Angabe wird erst für Kapitalerträge gefordert, die nach dem zufließen.