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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 17 | Unterhalt: Keine Berücksichtigung von Leistungen für das Folgejahr im Jahr der Zahlung

Unterhaltsleistungen können nach einem aktuellen Urteil des BFH nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen. Das Urteil ist zwar zu Unterhaltsleistungen an ausländische Empfänger ergangen. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung gilt aber natürlich auch bei Zahlungen an Unterhaltsempfänger im Inland.

Vor gut zwei Jahren hatten wir Sie über ein steuerzahlerfreundliches Urteil des FG Nürnberg informiert – zum Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen .

Entgegen der bisherigen Sichtweise der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs hatten die Richter aus Mittelfranken entschieden: Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung steht einer Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen für das nächste Kalenderjahr im Jahr der Zahlung nicht entgegen. Es sei nicht akzeptabel, wenn bei einer Überweisung im Dezember nur eine anteilige Berücksichtigung möglich ist, bei der Zahlung im Januar hingegen die volle Steuerermäßigung für das ganze Kalenderjahr in Anspruch genommen werden kann.

Leider hat ...