Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommen-/Lohnsteuer | Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates Unternehmen zur Förderung der Entwicklungshilfe
Zum Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Kläger als Arbeitnehmer eines privaten Unternehmens bezieht, das mit der Durchführung eines mit Mitteln der Bundesrepublik und der EU finanzierten Entwicklungshilfeprojekts (in Kenia) beauftragt ist (Bezug: § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 50d Abs. 7 EStG; Art. 18 Abs. 1 DBA-Kenia, Prot. Nr. 5 zu Art. 18).
Der Kläger, ein angestellter Ingenieur, wurde für die Zeit vom bis unter Aufgabe seines Wohnsitzes in Deutschland für ein Entwicklungshilfeprojekt nach Kenia entsandt. Er war in den Streitjahren 2008 und 2009 mangels Wohnsitzes in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig i. S. von § 1 Abs. 1 EStG, da er seine Wohnung langfristig vermietet hatte. Nach dem Urteil...