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BFH 28.03.2018 I R 42/16, StuB 18/2018 S. 681

Einkommen-/Lohnsteuer | Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates Unternehmen zur Förderung der Entwicklungshilfe

Zum Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Kläger als Arbeitnehmer eines privaten Unternehmens bezieht, das mit der Durchführung eines mit Mitteln der Bundesrepublik und der EU finanzierten Entwicklungshilfeprojekts (in Kenia) beauftragt ist (Bezug: § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 50d Abs. 7 EStG; Art. 18 Abs. 1 DBA-Kenia, Prot. Nr. 5 zu Art. 18).

Praxishinweise

Der Kläger, ein angestellter Ingenieur, wurde für die Zeit vom bis unter Aufgabe seines Wohnsitzes in Deutschland für ein Entwicklungshilfeprojekt nach Kenia entsandt. Er war in den Streitjahren 2008 und 2009 mangels Wohnsitzes in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig i. S. von § 1 Abs. 1 EStG, da er seine Wohnung langfristig vermietet hatte. Nach dem Urteil...