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Einkommensteuer | Gewinn aus der Veräußerung von Aktien – persönliche Zurechnung
Verschenkt der Aktionär an seine minderjährigen Kinder jeweils fünf Aktien und veräußern diese jeweils zwei Aktien an einen dritten Erwerber, genügt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Veräußerung allein nicht, um von einer steuerlich unbeachtlichen Zwischenschaltung der Kinder (Gestaltungsmissbrauch) auszugehen, wenn nicht festgestellt ist, dass der Verkauf der Aktien vor der Schenkung bereits verhandelt und beschlossen war (Bezug: § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 EStG; § 42, § 39 AO).
Im Urteilsfall war die Klägerin an einer Aktiengesellschaft (AG) beteiligt und Mitglied des Aufsichtsrats der AG. Am verschenkte sie jeweils fünf Aktien der AG an ihre im Juli 2013 und im Oktober 2014 geborenen Töchter. Die Kinder veräußerten jeweils zwei Aktien an ein Vorstandsmi...