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Behandlung von Gesamtproduktionen im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000
(1) Die Vergütung, die eine Produktionsgesellschaft für die Organisation einer künstlerischen Darbietung als Gesamtarrangement erhält, unterfällt nicht notwendig in ihrer Gesamtheit dem Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000, sondern ist gegebenenfalls aufzuteilen in Vergütungsbestandteile, die eine persönlich ausgeübte Künstlertätigkeit i. S. des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000 entgelten, und in solche Vergütungsbestandteile, die anderen Abkommensartikeln zuzuordnen sind (sog. segmentierende Betrachtungsweise). (2) Der die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA-Österreich 2000 ausschließende Tatbestand des Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich 2000 ist nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im Tätigkeitstaat aus Mitteln einer nur im Tätigkeitstaat ansässigen und dort als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird (Bezug: § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 50d Abs. 2 Satz 1, 4 und 5 EStG; Art. 17 ...