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StuB 18/2018 S. 687

Pflichten des angestellten Berufsträgers

Auch wenn ein wettbewerbs- und berufsrechtlich unzulässiger Internetauftritt allein vom Kanzleiinhaber selbst zu verantworten ist, muss ein angestellter Berufsträger seinen Arbeitgeber auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn dieser für ihn auf der Kanzlei-Homepage mit einem irreführenden, berufsrechtlich unzulässigen Spezialisierungshinweis wirbt ().

Praxishinweise

Ein Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist (§ 6 Abs. 3 BORA). Daher war der angestellte Anwalt verpflichtet, gegenüber seinem Arbeitgeber auf Änderung bzw. Berichtigung der allein von diesem zu verantwortenden irreführenden, weil in dieser Form nicht existenten Fachanwaltsbezeichnung – notfalls auch ...