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GbR: Zum Notgeschäftsführungsrecht eines Gesellschafters
Das Notgeschäftsführungsrecht (§ 744 Abs. 2 BGB analog) erfasst über dessen Wortlaut hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gegenstands des Gesamthandvermögens, sondern greift auch dann ein, wenn der Gesellschaft selbst eine akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist. Die Notwendigkeit raschen Handelns ist nicht gegeben, wenn es dem Gesellschafter möglich ist, durch Inanspruchnahme seiner Mitgesellschafter eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefahren für die Gesellschaft zu erreichen ( NWB ZAAAG-89871).
Die analoge Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB auf die Geschäftsführung für eine Gesellschaft durch einen Gesellschafter einer GbR ist in der Rechtsprechung des BGH als möglich anerkannt (vgl. nur