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Lebensversicherung | Zur Übertragung der Versicherungsnehmerstellung
Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall – anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten – keine Einwilligung der versicherten Person (§ 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG analog).
Nach der genannten Norm ist, wenn die Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen „genommen“ wird, eine schriftliche Einwilligung des anderen zur Wirksamkeit des Vertrags erforderlich. [i]Meier, Lebensversicherung, infoCenter NWB HAAAA-57076 Sie erfasst daher nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur den Abschluss des Versicherungsvertrags. Auf eine spätere rechtsgeschäftliche Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung ist die Norm entsprechend anzuwenden, wenn ihr Schutzzweck, jeder Möglichkeit eines ...