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Insolvenzverfahren | Zur Schenkungsanfechtung
Es ist bei der Schenkungsanfechtung nach objektiven Maßstäben aus der Sicht des Empfängers zu beurteilen, ob er eine Leistung des Schuldners erhalten hat.
Im entschiedenen Fall haben zwar die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen als Rechtshandlungen der Schuldnerin infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt; es fehlt aber an einer Leistung [i]Gehrmann, Insolvenzverfahren, infoCenter NWB BAAAB-05672 (§ 134 Abs. 1 InsO) der Schuldnerin an die Empfängerin, weil diese die Zahlung nicht der Schuldnerin, sondern ihrem Vertragspartner R. zuordnete. Wenn die Schuldnerin eine Zwischenperson eingeschaltet hat, die für sie im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an eine Dritte bewirkt und damit zugleich das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert, ric...