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Einkommensteuer | Verlust aus der Veräußerung von Aktien
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (entgegen BStBl 2016 I S. 85, Rz. 59). (2) Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert (vgl. NWB MAAAD-36756, Rz. 13). Dadurch macht der Steuerpflichtige lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht diese aber nicht.
Spätestens nach dieser Entscheidung wird die Finanzverwaltung einsehen müssen, dass jedweder Verlust aus der Veräußerung von Wertpapieren zu negativen Kapitaleinkünf...