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BBK Nr. 18 vom Seite 878

Keine unterschiedlichen Umsatzsteuersätze bei einheitlicher Leistung

Hat der EuGH tatsächlich das Ende des Aufteilungsgebots eingeläutet?

Marion Fetzer und Anneliese Forster

[i]EuGH, Urteil v. 18.1.2018 - C-463/16 NWB QAAAG-71408 Mit Urteil vom - Rs. C-463/16 „Stadion Amsterdam CV“ hat der EuGH entschieden, dass bei einer einheitlichen Leistung auch nur ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist. Fraglich und in der Literatur viel diskutiert ist, welche Auswirkungen das Urteil insbesondere auch auf die im deutschen Umsatzsteuerrecht normierten Aufteilungsgebote hat.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Sachverhalt

[i]Kein Museumsbesuch ohne Stadionführung Das niederländische Unternehmen „Stadion Amsterdam“ betreibt einen Mehrzweckgebäudekomplex, bestehend u. a. aus dem Fußballstadion „Amsterdam Arena“ und einem Museum des Fußballclubs AFC Ajax. Im dem Urteil zugrunde liegenden Zeitraum war ein Besuch des Museums lediglich dann möglich, wenn vorher an einem geführten Stadionrundgang teilgenommen worden war. Für die Leistungen wurde ein einheitliches Entgelt erhoben. Eine Aufteilung der Preisbestandteile auf die zwei Bestandteile „Stadionführung“ und „Museumsbesuch“ wäre jedoch grundsätzlich möglich gewesen.

Das niederländische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob eine einheitliche Leistung zwangsläufig ein und demselben Mehrwertsteuersatz unterliegen müsse.

II. Entscheidung des EuGH

[i]Masuch, Keine unterschiedlichen Steuersätze bei einheitlicher Leistung, N...