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NWB Nr. 8 vom Seite 456

Keine unterschiedlichen Steuersätze bei einheitlicher Leistung

Andreas Masuch

Mit Urteil v.  - Rs. C-463/16 „Stadion Amsterdam CV“ NWB QAAAG-71408 hat der EuGH entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen (einer Haupt- und einer Nebenleistung) besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze anwendbar wären, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern sei. Der Steuersatz richte sich dabei nach dem Hauptbestandteil. Dies gelte auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils bestimmt werden kann.

Stadion Amsterdam ist eine Gesellschaft, die einen Mehrzweckgebäudekomplex („Amsterdam ArenA“, zukünftig vermutlich „Johan Cruyff Arena“), bestehend aus einem Stadion mit den dazugehörigen Einrichtungen, betreibt. Das Museum des Fußballclubs „Ajax Amsterdam“ (im Folgenden: AFC Ajax) befindet sich ebenfalls in diesem Komplex. Die Gesellschaft vermietet das Stadion an Dritte zur Abhaltung von Sportwettkämpfen und gelegentlich für den Auftritt von Künstlern. Außerdem bietet sie die Möglichkeit, die Arena im Rahmen von entgeltlichen Besichtigungstouren zu besuchen, ...