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Keine Vorsteuer aus Abrissleistungen, wenn Abriss in unmittelbarem Zusammenhang mit zukünftigen (beabsichtigten) steuerfreien Ausgangsumsätzen steht
Das Finanzgericht hatte im Rechtsstreit darüber zu befinden, ob einem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus einer Abrissleistung zusteht. Problematisch war dabei, dass das Gebäude zwar früher umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, die Abrissleistung aber (auch) mit zukünftigen Leistungen im Zusammenhang stand.
I. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin befugt ist, die Vorsteuer aus Abrisskosten zu ziehen, welche für eine im April 2013 vorgenommene Beseitigung eines alten Gebäudes angefallen sind. Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein Gebäude für ein Autohaus mit dazugehöriger Reparaturwerkstatt und Tankstelle befand. Das Grundstück wurde in der Vergangenheit zunächst jahrzehntelang umsatzsteuerpflichtig vermietet.
Für die jüngere Zeit existiert ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma E, ausweislich dessen die Immobilie ab April 2010 für … € zuzüglich Mehrwertsteuer vermietet wurde. Der Vertrag sah eine Laufzeit von drei Jahren mit einer Mieteroption zur Verlängerung um weitere zwei Jahre vor (§ 2 des Vertrags). Aufgrund des maroden Zustandes des Gebäudes wurde der Vertrag indes nicht bis zum Schluss durchgeführt, da ...