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Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland
(1) Zum Unland i. S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden, also nicht kulturfähig sind. (2) Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen (Bezug: § 33 Abs. 1, § 44, § 45, § 125, § 126 Abs. 1 BewG; § 2 Nr. 1 Satz 1, § 13 GrStG).
Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unterliegt der Grundsteuer. Der Grundsteuermessbetrag ist auf Basis des Einheitswerts, in den neuen Bundesländern auf Basis des Ersatzwirtschaftswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu ermitteln (vgl. § 13 GrStG, § 125 BewG). Der Ersatzwirtschaftswert wird nach § 125 Abs. 4 BewG unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2...