BewG § 45
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I. Allgemeines
§ 45 Unland [1]
(1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(2) Unland wird nicht bewertet.
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 6 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl I S. 1794) wird § 45 mit Wirkung v. 1. 1. 2025 aufgehoben.