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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Steuerwert einer gemischten Schenkung
Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der – ggf. kapitalisierten – Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 5 Abs. 2, § 6, § 14 Abs. 2 BewG; § 69 FGO).
(1) Die im schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungstatbestand vorausgesetzte Bereicherung (Vermögensmehrung) liegt nicht vor, wenn der Vermögenszugang durch einen – nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen – äquivalenten Vermögensabfluss ausgeglichen wird. Bleibt der Wert der Gegenleistung dagegen hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstands zurück, kann eine gemischt-freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) vorliegen. Besteht hierbei eine auffallen...