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Zur Herausgabe von Arbeitspapieren an EEG-Prüfer
Die WPK hat die Mitgliederfrage beantwortet, ob der Prüfer nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2017 die Herausgabe der Arbeitspapiere des Abschlussprüfers nach Tz. 16 des IDW PH 9.970.10 verlangen kann (vgl. WPK online).
Die WPK äußerte sich hierzu wie folgt:
Für den Fall, dass der EEG-Prüfer nicht derselbe Prüfer wie der Jahresabschlussprüfer ist, stellt Tz. 16 des IDW PH 9.970.10 eine Vorgehensweise dar, wie der EEG-Prüfer das Ergebnis der im Rahmen der Abschlussprüfung vorgenommenen Aufbau- und Funktionsprüfung, zur Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrollen, auch für seine Prüfung nutzen kann, nämlich dadurch, dass das Unternehmen zeitgleich den Abschlussprüfer von seiner Verschwiegenheit befreit. Liegt diese Entbindungserklärung vor, kann d...