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ZFA Nr. 9 vom Seite 16

Der Behandlungsvertrag

Oberstudienrat Diplom-Kaufmann Volker Helfen; Saarlouis

Das besondere Vertrauensverhältnis einer (zahn-)ärztlichen Behandlung drückt sich in einer eigenen Vertragsform aus, dem Behandlungsvertrag. Dieser wurde als eigenständige Vertragsart in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert.

Rechtsquellen

Die wichtigste Rechtsquelle für den Behandlungsvertrag findet sich im Titel 8 (Dienstvertrag und ähnliche Verträge) – Untertitel 2 (Behandlungsvertrag) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in den §§ 630a-h. Dabei kann der Behandlungsvertrag in zwei Ausprägungen zustande kommen, entweder als Dienstvertrag oder als Werkvertrag.

Ein Dienstvertrag kann nach § 611 BGB Dienste jeder Art umfassen, also auch reine Dienstleistungen im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen (z. B. eine eingehende Untersuchung ohne weitergehende Behandlung oder das Messen von Körperzuständen). Bei einem Dienstvertrag besteht keine Erfolgsgarantie für die erbrachte Dienstleistung, aber es besteht eine Zahlungspflicht für den Patienten.

Gegenstand eines Werkvertrags kann nach § 631 (2) BGB „sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.“ Ein Werk im medizinischen Sinne kann ein einzubringen...

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