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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei Briefkastenanschrift des Rechnungsausstellers
Der BFH erkennt den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung an, in der der Rechnungsaussteller und leistende Unternehmer nur eine Briefkastenanschrift als eigene Anschrift angibt. Der BFH ändert damit seine bisherige Rechtsprechung und schließt sich dem EuGH an, der in einem der beiden vom BFH jetzt entschiedenen Fälle angerufen worden war.
[i]Briefkastenanschrift genügtFür den Vorsteuerabzug ist somit nicht erforderlich, dass der Rechnungsaussteller unter der von ihm angegebenen Anschrift auch wirtschaftlich aktiv geworden ist. Es genügt, wenn er unter der Anschrift erreichbar ist. Ausreichend ist daher eine Briefkastenanschrift, unter der Briefe für den Rechnungsaussteller entgegengenommen werden, ebenso wie die Verwendung der im [i]Erreichbarkeit unter der Anschrift ist erforderlichHandelsregister eingetragenen Anschrift, wenn der Rechnungsaussteller u...