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STFAN Nr. 9 vom Seite 18

Zu- und Abflussprinzip

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Neben der Bestimmung der einzelnen Einkunftsart spielt auch die Höhe der Einkünfte für die Besteuerung eine große Rolle. Um zu wissen, was in welchem Veranlagungszeitraum besteuert werden muss, gilt es zu klären, was wann zu- bzw. abgeflossen ist. So unterliegt der Einkommensteuer nur das Einkommen, welches beispielsweise im Veranlagungszeitraum 2017 bezogen wurde (§ 25 Abs. 1 EStG). Grundsätzlich sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Anwendungsbereich des § 11 EStG

Im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens findet § 11 EStG immer dann Anwendung, wenn es auf den Zufluss von Einnahmen bzw. den Abfluss von Ausgaben bzw. Werbungskosten ankommt. Dies gilt auf der Einnahmenseite nicht nur für die Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4-7 EStG), sondern auch für den Zufluss von Betriebseinnahmen im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG i. V. m. R 4.5 Abs. 2 EStR). Die Bestimmung des Abflusszeitpunktes hat Bedeutung bei den Werbungskosten (§ 9 EStG), den Sonderausgaben (§§ 10-10g EStG) oder außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 ff. EStG) sowie bei den Betriebsausgaben im Rahmen der Einnahmen-...

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