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Kein Arbeitsunfall bei geplanter eigennütziger Unterbrechung der Fahrt zur Arbeit
An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.
Entscheidung
Leitsatz: Ist die Fahrt von der Wohnung mit der Absicht aufgenommen worden, nach einer längeren, aber unter zwei Stunden liegenden Unterbrechung der Fahrt zur Wahrnehmung privatnütziger Zwecke den Arbeitsplatz zu erreichen, ist ein auf dem gewöhnlichen Weg zur Arbeit und noch vor Erreichen des geplanten Abweges zur privaten Verrichtung erlittener Unfall nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn nach den Grundsätzen einer gemischten Handlungstendenz objektiv die Verrichtung die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt, das heißt die versicherungsbezogene Handlungstendenz wesentliche Grundlage der unfallbringenden Fahrt war.
Sachverhalt
Der Kläger arbeitet bei der Deutschen Bahn. Am verlässt er bereits um 9.20 Uhr die Wohnung, obwohl Dienstbeginn erst um 13.30 Uhr ist. Der Kläger plant in der Zeit von 9.55 bis 11.40 Uhr einen Besuch des Waschsalons zum Waschen eines Parkas mit dem Logo der Deutschen Bahn als Arbeitgeberin. Nach seiner An...