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BBK Nr. 17 vom Seite 826

Eine Nachschau zur Praxis der (Umsatzsteuer-)Nachschau

Wie weit darf das „Überfallkommando“ des Finanzamts gehen?

Bernd Levenig

[i]Wenning, Umsatzsteuer-Nachschau, infoCenter NWB VAAAA-57093 Es kann jederzeit passieren: Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer steht ohne Anmeldung vor der Tür und verlangt die Einsichtnahme in sämtliche Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und Rechnungen. Der Steuerpflichtige muss uneingeschränkt Auskunft erteilen und dem Prüfer den Zugriff auch auf seine digitalen Daten ermöglichen. Gleiches gilt im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau und der seit Anfang des Jahres eingeführten Kassen-Nachschau. Doch verhält sich das Finanzamt gesetzeskonform, wenn es ohne Nennung des Anlasses und ohne konkretes Ziel den Unternehmer quasi „überfällt“? Der Beitrag geht dieser Frage gezielt nach und zeigt dabei auf, wie sich der Steuerpflichtige im Fall des Falles wehren kann.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Anlässe und Motive für eine Umsatzsteuer-Nachschau

[i]Drei steuerliche Nachschauen Seit dem ist mit Einführung der Kassen-Nachschau durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen die nunmehr dritte Nachschau im Steuerrecht geschaffen worden, nachdem zuvor bereits seit 2013 die Lohnsteuer-Nachschau und seit immerhin mittlerweile mehr als 16 Jahren die Umsatzsteuer-Nachschau gesetzlich gelten. Man könnte daher den Eindruck gewinnen, dass ...