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Steuerhinterziehung durch Erben und Zuwendungsempfänger
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAG-93091 Die Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in der letzten Zeit vermehrt Gegenstand von Rechtsprechung der Strafgerichte, aber auch der Finanzgerichte gewesen. Gerade im Zuge der sog. Steuersünder-CDs sahen sich Erben mit Steuerstrafverfahren wegen Hinterziehung von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer konfrontiert. Zudem sind auch ehebedingte Zuwendungen Anlass aktueller Rechtsprechung bezüglich der Hinterziehung von Schenkungsteuer gewesen. Auch hat sich die Frage gestellt, wie verschwiegene Vorschenkungen nach § 14 ErbStG steuerstrafrechtlich zu würdigen sind.
Ausführlicher Beitrag s. .
Verantwortung für die Steuerhinterziehung des Erblassers
[i]Berichtigungspflicht nach § 153 AOErben trifft bei Hinterziehungen des Erblassers eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Kommen sie dieser Berichtigungspflicht nicht nach, machen sie sich selbst einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO schuldig, sofern sie von der Verkürzung des Erblassers wussten.
[i]Verlängerte FestsetzungsfristDabei gilt dann hinsichtlich der Festsetzungsverjährung für die Erben die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, denn insofern treten sie nach § 45 AO in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Folglich können sie sich für alle noch nicht festset...