Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kann nicht nach § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO gewährt werden, da sie die versäumte Rechtshandlung nicht in der gesetzlich gebotenen Form nachgeholt hat (vgl. , BFH/NV 1994, 561). Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO genannten Zulassungsgründe.
1. Das Finanzgericht (FG) ist der Ansicht der Klägerin —einer Besitzgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG—, nach der die Veräußerung des bis dahin der Betriebsgesellschaft (X-KG) verpachteten Grundstücks Y-Straße die Voraussetzungen einer nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten Teilbetriebsveräußerung erfülle, nicht gefolgt. Die Klägerin verkenne, dass sie in einem einheitlichen Pachtvertrag der X-KG auch —das nicht veräußerte— Grundstück Z überlassen habe und demnach in der Verpachtung des Grundstücks Y-Straße kein gesonderter Verwaltungskomplex gesehen werden könne, der sich im Sinne der Rechtsprechung des BFH aus dem Gesamtbetrieb der Klägerin heraushebe (vgl. , BFH/NV 1998, 690; Schmidt/ Wacker, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 16 Rz. 160 ”Besitzunternehmen”).
2. Soweit die Klägerin geltend macht, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das FG verkannt habe, dass der Annahme einer Teilbetriebsveräußerung der Rückbehalt unwesentlicher Betriebsgrundlagen (hier: Grundstück Z) nicht entgegenstehe, lässt der Vortrag außer Acht, dass allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils —zu denen beispielsweise auch die Behauptung gehört, das FG habe die Rechtsprechung verkannt— nicht geeignet sind, die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO darzulegen (, BFH/NV 2002, 1040, m.w.N.). Hinzu kommt, dass sich die angeschnittene Frage im Rahmen der Prüfung einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung nur stellen konnte, wenn —was die Vorinstanz verneinte— die Klägerin aufgrund der Verpachtung des Grundstücks Y-Straße einen Teilbetrieb unterhalten hat.
3. Auch soweit die Kläger rügen, die —das vorinstanzliche Urteil tragende— Rechtsprechung des BFH, nach der für das Vorliegen eines Teilbetriebs nur die Verhältnisse des Besitzunternehmens, nicht hingegen diejenigen der Betriebsgesellschaft heranzuziehen seien, bedürfe angesichts der Veröffentlichung von Tiedtke/Wälzholz (Betriebs-Berater 1999, 765) der Überprüfung, weil sie zu widersprüchlichen und gleichheitswidrigen Ergebnissen führe, wird hiermit weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch das Erfordernis einer Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO) schlüssig dargelegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41, § 116 Rz. 38 i.V.m. Rz. 33). Insbesondere kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden, auf welchen Erwägungen die bisherige Rechtsprechung beruht (vgl. hierzu , BFHE 95, 323, BStBl II 1969, 397; vom IV R 56/97, BFHE 186, 356, BStBl II 1998, 735, zu Abschn. 2, a.E.) und ob die von der Literatur vorgetragenen Einwände bereits vom BFH geprüft worden sind (vgl. dazu , BFH/NV 1994, 617; zur Merkmalszurechnung Senatsurteil vom VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662).
4. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 317
BFH/NV 2003 S. 317 Nr. 3
GAAAA-71263