BFH Urteil v. - VI R 100/01

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloss im Jahr 1979 seine Ausbildung als Sozialversicherungsangestellter ab. Seit dieser Zeit ist er bei der X-Versicherung beschäftigt, ab 1988 in der Personalabteilung. Nachdem er u.a. einen 15-monatigen Lehrgang zum Personalfachkaufmann absolviert hatte, wurden ihm neue höherwertige Aufgaben übertragen.

Im Streitjahr 1995 nahm der Kläger im Alter von 36 Jahren an der Hochschule für Wirtschaft und Politik ein betriebswirtschaftliches Studium mit personal- und arbeitsrechtlichem Schwerpunkt auf, um den Abschluss ”Diplom-Betriebswirt (FH)” zu erlangen. Hierfür gewährte seine Arbeitgeberin eine Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 50 v.H.

In der Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei Einnahmen von ... DM Aufwendungen für das erstmalige Hochschulstudium in Höhe von 5 907 DM als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend (insbesondere Anschaffungskosten für einen Computer, Studiengebühren, Kosten für Fachliteratur und Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten an und ließ diese nur mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 900 DM gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben zum Abzug zu.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machten der Kläger und seine Ehefrau —die Klägerin— geltend, das Studium diene ausschließlich dem Fortkommen in dem erlernten und ausgeübten Beruf, so dass die Studienkosten als Werbungskosten anzusehen seien. Erst durch das Studium habe der Kläger die Chance erhalten, im Betrieb weiter aufsteigen zu können. Nach Abschluss des Studiums habe er auch entsprechende Funktionen übernommen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1272 veröffentlichten Gründen ab. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Der Kläger habe eine hochqualifizierte Ausbildung um das Studium ergänzt. Die von ihm eingeschlagene Fortbildung im personalwirtschaftlichen Bereich stelle auf der Grundlage seiner bis dahin genossenen Ausbildung nur eine Weiterbildung im ausgeübten Beruf dar. Die hierfür angefallenen Kosten seien daher als Fortbildungskosten zu werten.

Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1995 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom —statt des Sonderausgabenabzugs von 900 DM— die Studienkosten in Höhe von 5 907 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Die Aufwendungen für das berufsbegleitende Erststudium des Klägers sind dem Grunde nach als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen sind keine Kosten der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Mit Urteil vom VI R 137/01 hat der erkennende Senat —unter Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung— entschieden, dass auch Ausgaben für ein berufsbegleitendes erstmaliges Studium Werbungskosten sein können. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das genannte Urteil (Der Betrieb 2003, 127) verwiesen.

Im Streitfall sind die Bildungsaufwendungen des Klägers beruflich veranlasst. Das Studium der Betriebswirtschaftslehre stand in einem objektiven und subjektiven Zusammenhang mit der zeitgleich ausgeübten Tätigkeit in der Personalabteilung der X-Versicherung. Es diente dazu, (weitere) Fachkenntnisse zu erwerben und beruflich besser voranzukommen. Die Studienkosten wurden aufgewandt, um (höhere) Einnahmen zu erzielen bzw. diese zu sichern.

Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen; sein Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG keine Feststellungen zu den geltend gemachten Aufwendungen getroffen hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 620
BFH/NV 2003 S. 620 Nr. 5
SAAAA-70812