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Einkommensteuer | Behandlung von Gesamtproduktionen im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 DBA Österreich 2000
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Vergütung, die eine Produktionsgesellschaft für die Organisation einer künstlerischen Darbietung als Gesamtarrangement erhält, unterfällt nicht notwendig in ihrer Gesamtheit dem Art. 17 Abs. 2 DBA Österreich 2000, sondern ist ggf. aufzuteilen in Vergütungsbestandteile, die eine persönlich ausgeübte Künstlertätigkeit i. S. des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA Österreich 2000 entgelten und in solche Vergütungsbestandteile, die anderen Abkommensartikeln zuzuordnen sind (sog. segmentierende Betrachtungsweise). (2) Der die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA Österreich 2000 ausschließende Tatbestand des Art. 17 Abs. 3 DBA Österreich 2000 ist nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im Tätigkeitsstaat aus Mitteln einer nur im Tätigkeitsstaat ansässigen und dort als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird.
Die Klägerin, eine in Ö...