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Im EDI-Verfahren übermittelte elektronische Rechnungen berechtigen im Streitjahr 1999 zum Abzug der Vorsteuer
Das FG Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob die durch die Klägerin im Streitjahr 1999 elektronisch im EDI-Verfahren übersandten Gutschriften Rechnungsurkunden i. S. von § 14 Abs. 4, 5 UStG (1999) darstellten und daraus der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Ein beim Empfänger auf der Grundlage eines durch das EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) elektronisch übermittelten Datensatzes automatisiert erstelltes und elektronisch gespeichertes Dokument, welches alle Angaben nach § 14 UStG enthält, stellt eine Rechnungsurkunde i. S. von § 14 Abs. 4 UStG (1999) dar und genügt den weiteren Anforderungen an eine Rechnung bzw. Gutschrift i. S. des § 14 UStG (1999).
2. Wird eine im Jahr 1999 nach dem EDI-Verfahren übersandte Rechnung bzw. Gutschrift durch Übersendung der Rechnung bzw. Gutschrift in Papierform im Jahr 2006 berichtigt, so wirkt diese Berichtigung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Senatex“ () in das Jahr der ursprünglichen Rechnungsstellung zurück. Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, bei der nach einer Rechnungsberichtigung Nachzahlungszinsen entstehen.
3. Auch wenn der Senat dies vorliegend nicht zu...