Vorsteuer aus einer bezogenen Gebäudeabriss-
und Entsorgungsleistung
Leitsatz
Die
Vorsteuer aus einer bezogenen (Gebäude-)Abriss- und Entsorgungsleistung
kann nicht geltend gemacht werden, wenn zwar das abgerissene Gebäude
zuvor umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, der Abriss jedoch in
unmittelbaren Zusammenhang mit zukünftigen (beabsichtigten) Ausgangsumsätzen
steht und der Steuerpflichtige nicht belegen kann, dass diese (hier:
aufgrund einer beabsichtigten Optionsausübung gem. § 9 UStG) steuerpflichtig
ist.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 4/2019 S. 165 EFG 2018 S. 1761 Nr. 20 KÖSDI 2018 S. 21030 Nr. 12 QAAAG-92650
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