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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 08 | Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Keine Ausnahme für verdeckte Mängel

Unvermutete Aufwendungen für Renovierungen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, welche aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, führen nach einem aktuellen Urteil des BFH unter den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu anschaffungsnahen Herstellungskosten. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung verdeckte Mängel behoben werden.

Die Aufwendungen für Instandsetzungen und Modernisierungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung einer Immobilie durchgeführt werden, gehören bekanntlich zu den Herstellungskosten, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. – Die Hoffnung auf eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat jetzt der Bundesfinanzhof zunichte gemacht. Im Streitfall waren – für den Käufer der Wohnung überraschend – wegen des plötzlichen Todes der Mieterin Investitionen erforderlich geworden, um eine Neuvermietung zu ermöglichen.

Vor gut einem Jahr hatte das Niedersächsische Finanzgericht entschieden: Es ist unerheblich, ob die Aufwendungen für den Vermieter vorhersehbar sind. Keine Rolle spielt es zudem, ob die Maßnahmen unmittelbar im...