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NWB 35/2018 S. 2534

Arbeitskampf | Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

Ein bestreikter Arbeitgeber ist grds. berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie von einer Streikbeteiligung abzuhalten.

Anmerkung:

Ein bei einem Einzelhandelsunternehmen vollbeschäftigter Verkäufer (Bruttomonatseinkommen: 1.480 €), der dem gewerkschaftlichen Streikaufruf folgte und an mehreren S. 2535Tagen die Arbeit niederlegte, verlangte mit der Klage die Zahlung von Prämien (insgesamt 1.200 € [brutto]) aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz heraus. Das BAG verneint einen Anspruch und bestätigt seine schon mit Urteil v.  - 1 AZR 675/92 vertretene Auffassung, dass solche Zahlungen zulässig sind. In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber liege zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und de...