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GmbH | Ankündigungsfrist für eine Versammlung
Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind, können nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind (§ 51 Abs. 4 GmbHG). Für den Beginn der dreitägigen Ankündigungsfrist ist bei Zustellungen im Inland eine Postlaufzeit von zwei Werktagen zugrunde zu legen. [i]Gehrmann, GmbH-Gesellschafterversammlung, infoCenter NWB CAAAB-05663
Über den für die übliche Postlaufzeit zu veranschlagenden Zeitraum besteht in Rechtsprechung und Literatur kein Einvernehmen, wobei sich die Stellungnahmen dabei durchgängig auf die Wahrung der Einberufungsfrist des § 51 Abs. 1 GmbHG (mindestens eine Woche) bzw. der entsprechenden Satzungsbestimmungen beziehen, für die bei Zustellungen im Inland eine Postlaufzeit von zwei Werktagen verbreitet zugrunde gelegt werde. Nichts anderes muss na...