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BMF | Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen gelockert
Die mit dem StUmgBK eingeführten Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO sehen eine Ausnahmegrenze vor. Das BMF hat durch ein Schreiben v. die Vorgaben gelockert – Erwerb und Veräußerung von börsennotierten Beteiligungen an einer Gesellschaft von weniger als 1 % müssen auch bei Überschreiten der 150.000 €-Grenze nicht mitgeteilt werden, soweit mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein regelmäßiger Handel an einer EU-Börse oder an einer anderen von der BaFin zugelassenen Börse erfolgt.