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NWB Nr. 35 vom Seite 2583

Berücksichtigungszeiten in der GRV wegen Kindererziehung

Horst Marburger

[i]Schuchardt, Gesetzliche Rentenversicherung, Grundlagen NWB XAAAE-99093 Die Leistungsansprüche der Versicherten in der GRV richten sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und -einkommen. Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) gelten als Beitragszeiten (§ 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) und wirken in diesem Rahmen unmittelbar leistungssteigernd.

Gesetzlicher Rahmen:

[i]Umrechnung in EntgeltpunkteDer Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert bei Rentenbeginn vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Kindererziehungszeiten, also Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, werden für jeden Kalendermonat mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet oder die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht (§ 70 Abs. 2 SGB VI).

Sachverhalt:

[i]BSG, Urteil v. 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R NWB TAAAG-83992 Die 1967 geborene M ist Mutter von vier in den Jahren 2001, 2002, 2004 und 2009 geborenen Kindern. Sie war bis versicherungspflichtig beschäftigt, danach arbeitslos und nach der Geburt des vierten Kindes nicht mehr erwerbstätig. Im Oktober 2008 beantragte sie bei ihrem RV-Träger, ihrem Versicherungskonto zusätzlich zu den bereits vorgemerkten Berücksi...