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Satzungsänderung: Zulässigkeit einer offenen Abstimmung
Der im Wege einer nicht geheimen Abstimmung herbeigeführte Beschluss zur Änderung einer Vereinssatzung ist wirksam, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden für eine offene Abstimmung ausgesprochen hat (OLG Frankfurt/M., Urteil vom - 3 U 22/17 (rkr.), PM 28/2018 vom ).
Nach Auffassung des Gerichts gehen weder die Vereinssatzung noch das Gesetz grundsätzlich von der Notwendigkeit einer geheimen Abstimmung aus. Es sei vielmehr erst dann fehlerhaft, nicht geheim abzustimmen, „wenn die Offenlegung der Person des Abstimmenden und seines Abstimmungsverhaltens diesen an der unbeeinflussten Stimmabgabe hindern“. Der Fall hat dadurch Brisanz, dass die Änderung die Satzung eines Vereins betraf, in dem bis zum Jahre 2015 Mitglied „jeder Mann“ werden konnte, der die Vereinsz...