Ein Jahressteuergesetz 2018, das nicht so genannt werden soll...
... Änderungen im Überblick
Das Bundeskabinett hat am den Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ beschlossen. Das Gesetzesvorhaben, das im Referentenentwurf des noch als Jahressteuergesetz 2018 betitelt wurde, wurde dann noch umbenannt. Über eine passende Abkürzung ist man im BMF bestimmt dankbar. Das im Kabinett beschlossene Gesetz betrifft als sog. Omnibusgesetz eine Vielzahl von sachlich nicht zusammenhängenden Regelungen in verschiedenen Steuergesetzen. Der überwiegende Teil der Neuregelungen ist auf notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Umsetzung oder Reaktion auf Rechtsprechung des BVerfG oder des BFH zurückzuführen. Dazu gehören auch die für das Gesetzesvorhaben namensgebenden Regelungen zur Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Internethandel, die auf EU-Maßnahmen zurückgehen. Adrian/Fey/Yilmaz stellen die wesentlichen Inhalte des Regierungsentwurfs im Überblick dar. Im Einzelnen sind dies u. a. Änderungen im Bereich der ertragsteuerlichen Organschaft, der teilweise Ausschluss der Anwendung des § 8c KStG, die Reaktivierung der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG, neue Regelungen zur Immobilienbesteuerung sowie umsatzsteuerliche Änderungen, insbesondere bei Gutscheinen und für Betreiber elektronischer Marktplätze.
Forderungsverzicht mit Besserungsabrede und anschließender Verschmelzung
Mit dem hat der BFH zum Forderungsverzicht mit Besserungsabrede und anschließender Verschmelzung der Schuldner-Kapitalgesellschaft auf eine andere finanziell gut ausgestattete Kapitalgesellschaft mit identischem Gesellschafterkreis Stellung genommen. Den Aufwand aus der Wiedereinbuchung der Verbindlichkeiten aufgrund des verschmelzungsbedingt herbeigeführten Besserungsfalls hat der BFH als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen und durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung wegen einer vGA wieder korrigiert. Dagegen hat der BFH bereits mit Urteil vom in einem vergleichbaren Fall des Forderungsverzichts mit Besserungsabrede, der nicht zu einem Schuldnerwechsel, sondern zu einem Gläubigerwechsel führte, weder einen Gestaltungsmissbrauch noch eine vGA angenommen. Das sowie die Abgrenzung zum sind Gegenstand des Beitrags von Ott .
GewSt-Messbetrag bei partiellem Unternehmerwechsel
Im war die Frage der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags und die damit einhergehende Zuordnung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG streitig, wenn es unterjährig zu einem partiellen Unternehmerwechsel mit gleichzeitigem Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt. Bei einem partiellen Unternehmerwechsel besteht die sachliche Steuerpflicht fort. Schulze stellt das Urteil dar.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 16/2018 Seite 1
MAAAG-91889