Abschnitt 5: Steuervergünstigungen
§ 30 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs [1]
(1) 1Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die nach § 24c oder § 25 in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. 2Das gilt auch, wenn die Alkoholerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit ein Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. 3Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 25 der Versandhändler.
(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
durch eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nachweist oder im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass im anderen Mitgliedstaat
die Alkoholerzeugnisse von der Steuer befreit sind,
die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden oder
die fällige Steuer entrichtet worden ist,
im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 25 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Alkoholerzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist.
(3) 1Wird im Fall des § 26 Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Alkoholerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die auf Grund von § 26a Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. 2Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Alkoholerzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden und verblieben sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,
zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Entlastungsverfahren auszuschließen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAG-91738
1Anm. d. Red.: § 30 Überschrift, Abs. 1 bis 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .