AlkStG § 10

Abschnitt 2: Steueraussetzung und Besteuerung

§ 10 Abfindungsbrenner [1]

(1) 1Wer eine Abfindungsbrennerei betreiben will, bedarf der Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

  1. die ein wirtschaftliches Bedürfnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nachweisen,

  2. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

  3. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(2) 1Ein wirtschaftliches Bedürfnis im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 liegt vor, wenn der Antragsteller über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige wirtschaftliche Einheit verfügt und wenn bei diesem ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. 2Der landwirtschaftliche Betrieb muss dabei die Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte vom (BGBl I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 579) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erreichen. 3Für die Berechnung der Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die bis zum gültigen Mindestgrößenwerte der jeweils zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse anzuwenden.

(3) Die Erlaubnis erlischt mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

  1. nicht zugelassene Rohstoffe eingesetzt werden,

  2. die Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 überschritten wird,

  3. in der Abfindungsbrennerei gewonnener Alkohol durch einen Abfindungsbrenner oder auf dessen Veranlassung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert wird oder

  4. eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4) 1Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung in einer Abfindungsbrennerei bedürfen jeweils einer Genehmigung. 2Sie ist durch den Abfindungsbrenner beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere

  1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

    1. näher zu bestimmen, in welchen Fällen ein landwirtschaftlicher Betrieb über ausreichend zulässige Rohstoffe verfügt,

    2. festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nicht erlischt, wenn die Mindestgröße nach Absatz 2 Satz 2 bis auf maximal ein Viertel unterschritten wird,

    3. für landwirtschaftliche Betriebe mit Sonderkulturen Obstbau eine von Absatz 2 Satz 2 abweichende Mindestgröße festzulegen,

  2. das Erlaubnisverfahren zu regeln,

  3. Ausnahmen von Absatz 3 vorzusehen,

  4. das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 4 zu regeln.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAG-91738

1Anm. d. Red.: § 10 Abs. 5 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .