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Vorsteuerabzug bei rückwirkender Rechnungsberichtigung
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Bisherige Rechtslage nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH
Auch der EuGH vertrat bis dato die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung abhängig sei. Dies gelte auch dann, wenn der Unternehmer nachträglich Unterlagen vorlege, die eine Leistung belegen. In solchen Fällen sei allerdings eine Korrektur der Rechnung möglich, um anschließend eine ordnungsgemäße Rechnung gegenüber der Finanzverwaltung einzureichen und den Vorsteuerabzug zu erhalten.
Unabhängig von der aktuellen Rechtsprechung des EuGH ist es unstreitig, dass nach § 31 Abs. 5 UStDV eine Rechnung, die nicht alle erforderlichen Angaben oder teilweise unzutreffende Angaben enthält, (jederzeit) berichtigt werden kann. Uneinigkeit herrscht allerdings über den Zeitpunkt, in dem bei einer Rechnungsberichtigung das Recht zum Vorsteuerabzug entsteht.
Im Hinblick auf Schätzungen sind beim Vorsteuerabzugsrecht zwei Konstellationen zu unterscheiden: der Verlust einer Rechnung und die von Anfang an fehlende oder fehlerhafte Rechnung.
Beim Verlust einer Rechnung bestehen gegen eine Schätzung keine Bedenken, allerdings ist sie nur insoweit zulässig, als davon ausgegan...