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Umsatzsteuerliche Beurteilung von Zuschüssen
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Begriff des Zuschusses im UStG
Im Wirtschaftsverkehr werden Zahlungen eines Dritten häufig als Zuschuss, Zulage, Beihilfe oder auch Subvention bezeichnet. Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung eines Sachverhalts sind ertragsteuerliche Wahlrechte nicht anwendbar, und allein aus der Verwendung der Bezeichnung „Zuschuss“ lässt sich noch keine umsatzsteuerliche Rechtsfolge ziehen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der entsprechenden Zahlung vom Zuwendungsgeber an den Zuwendungsempfänger nicht ein Leistungsaustausch zugrunde liegt, der zu einer Umsatzsteuerschuld führt.
Auch wenn die Zahlung aus öffentlichen Haushaltsmitteln bewirkt wird, lässt sich noch keine Entscheidung über das umsatzsteuerliche Schicksal ableiten.
Es lassen sich zwei Gruppen unterscheiden:
unechte (steuerbare) Zuschüsse, d. h. Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) oder (zusätzliches) Entgelt eines Dritten;
echte (nicht steuerbare) Zuschüsse.
II. Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden)
Eine z. B. als Zuschuss, Beihilfe oder Prämie bezeichnete Zahlung stellt für den Leistenden Entgelt fü...