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NWB Nr. 33 vom Seite 2374

Keine Überentnahme nach § 4 Abs. 4a EStG durch Verluste

Klaus Korn, Köln

Streitpunkt war, inwieweit die betrieblichen Schuldzinsen des Klägers wegen kumulierter Überentnahmen in den Vorjahren seit 1999 unter das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Abs. 4a EStG fallen.

Sachverhalt

Der bilanzierende Kläger erzielte in den Streitjahren 2007 und 2008 Gewinne aus seinem Gewerbebetrieb (88.804 € bzw. 94.469 €), die höher waren als die jeweils mit Einlagen saldierten Entnahmen (23.226 € bzw. 28.446 €). Im Jahr 2006 war durch einen Gewinn von 83.934 € und einen Einlagenüberschuss von 616.940 € eine Unterentnahme von 700.874 € entstanden, während der Kläger im Jahr 2005 einen Verlust von 275.231 € bei einer Entnahme von 100.658 € erwirtschaftete. In den Jahren 2000 bis 2005 erzielte der Kläger jeweils Gewinne; es entstanden unter deren Einbeziehung in den Einzeljahren zum Teil Überentnahmen und Unterentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG. Im Jahr 1999 erwirtschaftete der Kläger einen Verlust von 609.903 € und tätigte Entnahmen (saldiert mit Einlagen) von 321.574 €. Unter Einbeziehung aller Gewinne und Verluste aus den Jahren 1999 und 2006 ergab sich für diesen Zeitraum total eine kumulierte Überentn...

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