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EuGH 20.06.2018 C-108/17, IWB 15/2018 S. 571

EuGH | Zur Steuerbefreiung der Einfuhr

Die Klägerin führte Treibstoff aus Weißrussland nach Litauen ein, den sie unter dem Zollverfahren 42 abfertigte – also unter Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer wegen sich anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung. Nicht immer waren indessen die Abnehmer der innergemeinschaftlichen Lieferungen auch diejenigen, deren Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern die Klägerin bei Einfuhr angegeben hatte. Allerdings übermittelte die Klägerin in ihren monatlichen Meldungen Angaben über diese Steuerpflichtigen einschließlich ihrer MwSt-ID-Nummer. Das Zollamt machte die Steuerbefreiung rückgängig – auch weil sich herausstellte, dass zumindest einige Vertragspartner an den angegebenen Geschäftsadressen nicht auffindbar waren, wobei die Klägerin nach Auffassung des Zollamtes die erforderliche S...