B 2010/87/EU Artikel 4

Artikel 4 [1]

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an Drittstaaten aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

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GAAAG-90614

1Anm. d. Red.: Art. 4 i. d. F. des Durchführungsbeschlusses v. 16.12.2016 (ABl Nr. L 344 S. 100) .