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Zur Zulässigkeit einer Rückstellung für den Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit
Zündfunke steuerbilanzieller Grundsatzfragen
Der BFH hat am ein inhaltlich verblüffendes Urteil gefällt: Er versagt darin die Rückstellungsbildung für den im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung vertraglich zugesicherten Nachteilsausgleich. Die Entscheidung und deren vereinzelte Bestätigung im Schrifttum (bspw. in der StuB durch Kolbe) gibt Anlass, die Argumentationslinien der BFH-Entscheidung vor dem Hintergrund allgemeiner Rückstellungsgrundsätze genau zu analysieren und auf das Beispiel des Nachteilsausgleichs bei der Altersteilzeit anzuwenden.
Welches inhaltlich verblüffende, über die Ansicht der Finanzverwaltung hinausgehende Urteil hat der BFH jüngst zur Rückstellungsbildung für den Nachteilsausgleich bei der Altersteilzeit gefällt?
Warum ist die Versagung der Rückstellungsbildung vom BFH aufgrund seiner vorgenommenen Auslegung allgemeiner Rückstellungskriterien abzulehnen?
Wie ist stattdessen die Rückstellung anzusetzen und zu bewerten?
I. Ausgangslage
[i]Kolbe, Rückstellung für Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit, StuB 8/2018 S. 292 NWB TAAAG-81315 Schumann, Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit, KSR 3/2018 S. 2 NWB BAAAG-73516 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 9. Aufl. 2018, § 253 Rz. 80 ff. NWB BAAAG-61437 In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte ein...