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KSR Nr. 8 vom Seite 9

Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete bei möblierten Wohnungen

Zuschlag erfordert Berechenbarkeit aus Mietspiegel oder Marktverhältnissen

Alexander Kratzsch

Bei der Vermietung (teil-)möblierter Wohnungen kann zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete ein Zuschlag für die Möblierung anzusetzen sein. Ein solcher Möblierungszuschlag ist zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine anderweitige Berechnung kommt nicht in Betracht.

Anteilige Kürzung der Werbungskosten

Macht der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) im Zusammenhang mit einer verbilligten Vermietung von Wohnraum geltend, kann nach § 21 Abs. 2 EStG eine anteilige Kürzung seiner Werbungskosten vorzunehmen sein. Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Dies galt nach alter Rechtslage bis zum Veranlagungszeitraum 2012, solange der Mietzins nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete betrug (, BStBl 2003 II S. 646). Unterschritt der Mietzins (sogar) weniger als 56 %, waren die Werbungskosten nach § 21 Abs. 2 EstG a. F. zu kürzen (nach § 21 Abs. 2 EStG n. F.: 66 %).

Maßstab für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG ist die ortsübliche Marktmiete. Darunter wird die ortsübliche Kaltmiete für Wohnu...