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KSR Nr. 8 vom Seite 3

Unvermutet anfallende Kosten können anschaffungsnahe Herstellungskosten sein

BFH bestätigt seine neue Rechtsprechung

Alois Th. Nacke

Der BFH hat seine Rechtsprechungsänderung aus dem Jahr 2016 bestätigt und seine neuen Grundsätze zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten weiterentwickelt. Damit sind grundsätzlich alle Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen, als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu erfassen.S. 4

Renovierung nach dem Tod der Mieterin

Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr (2014) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag erwarben sie im Jahr 2012 eine vermietete Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 60.000 €; die anteiligen Anschaffungskosten für das Gebäude beliefen sich auf 40.316 €. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 12.406 € geltend, die anteilig auf die Erneuerung des Badezimmers (8.517 €), die Erneuerung der Elektroinstallation (2.000 €), den Einbau von Fenstern (1.275 €), den Austausch einer Scheibe (186 €) sowie auf verschiedene Ersatzteile und Kleinmaterialien (428 €) entfielen. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkom...